+Artikel 47 (3)

Artikel 47 (3)

Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden um einschlägige fachliche Beratung und Unterstützung ersuchen und Kooperationsvereinbarungen schließen, um die Einrichtung wirksamer und schneller Koordinierungsmechanismen zu ermöglichen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung