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+Artikel 51 (1) |
Artikel 51 (1)Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Auferlegung der in Artikel 50 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens je nach Sachlage in folgender Weise aus:
a)
direkt;
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c)
unter ihrer Verantwortung durch Übertragung an andere Behörden oder
d)
durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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