+Artikel 51 (1)

Artikel 51 (1)

Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Auferlegung der in Artikel 50 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens je nach Sachlage in folgender Weise aus:

a) 

direkt;

b) 

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

c) 

unter ihrer Verantwortung durch Übertragung an andere Behörden oder

d) 

durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung