+Abschnitt 2 Geheimhaltung und Berichterstattungspflicht
---+Artikel 15 Geheimhaltung und Austausch vertraulicher Informationen
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
------+Article 15 5.
------+Article 15 6.
---+Artikel 16 Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern über den Informationsaustausch
---+Artikel 17 Pflichten der Personen, die für die Kontrolle des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind
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Abschnitt 2 Geheimhaltung und Berichterstattungspflicht
Abschnitt 2 Geheimhaltung und Berichterstattungspflicht
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 15 Geheimhaltung und Austausch vertraulicher Informationen
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Artikel 16 Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern über den Informationsaustausch
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Artikel 16
Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern über den Informationsaustausch
Zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/2033 und zum Zweck des Informationsaustauschs können die zuständigen Behörden, die EBA und die ESMA gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, je nach Anwendbarkeit, Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern sowie mit Behörden oder Einrichtungen von Drittländern, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind, schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 15 dieser Richtlinie festgelegten Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen:
a)
die Beaufsichtigung von Finanzinstituten und Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (
8
) anerkannt wurden,
b)
Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen,
c)
die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen,
d)
die Durchführung von Pflichtprüfungen von Finanzinstituten oder Einrichtungen, die Entschädigungssysteme verwalten,
e)
die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Finanzinstituten vornehmen,
f)
die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte,
g)
die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte.
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Artikel 17 Pflichten der Personen, die für die Kontrolle des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind
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Artikel 17
Pflichten der Personen, die für die Kontrolle des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
9
) ermächtigte Person, die in einer Wertpapierfirma die in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG oder in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Aufgaben oder eine andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe wahrnimmt, verpflichtet ist, den zuständigen Behörden umgehend alle diese Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu dieser Wertpapierfirma betreffenden Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, die
a)
einen wesentlichen Verstoß gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen,
b)
den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder
c)
dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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