+Artikel 56 Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern

Artikel 56 Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern

Artikel 56

Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern

Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Empfehlungen unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern Abkommen über die Mittel zur Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch folgende Wertpapierfirmen auszuhandeln:

a) 

Wertpapierfirmen, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben,

b) 

Wertpapierfirmen in Drittländern, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in der Union haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung