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+Artikel 56 Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern |
Artikel 56 Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von DrittländernArtikel 56 Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Empfehlungen unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern Abkommen über die Mittel zur Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch folgende Wertpapierfirmen auszuhandeln:
a)
Wertpapierfirmen, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben,
b)
Wertpapierfirmen in Drittländern, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in der Union haben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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