+Section 2 Investment holding companies, mixed financial holding companies and mixed‐activity holding companies
---+Artikel 51 Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
---+Artikel 52 Eignung der Direktoren
---+Artikel 53 Gemischte Holdinggesellschaften
------+Article 53 1.
------+Article 53 2.
---+Artikel 54 Sanktionen
---+Artikel 55 Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken
------+Article 55 1.
------+Article 55 2.
------+Article 55 3.
---+Artikel 56 Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern
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Section 2 Investment holding companies, mixed financial holding companies and mixed‐activity holding companies
Section 2 Investment holding companies, mixed financial holding companies and mixed‐activity holding companies
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 51 Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
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Artikel 51
Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen werden.
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Artikel 52 Eignung der Direktoren
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Artikel 52
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Mitglieder des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen.
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Artikel 53 Gemischte Holdinggesellschaften
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Artikel 54 Sanktionen
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Artikel 54
►C1
Im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt 3 ◄ stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung dieses Kapitels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängt bzw. ergriffen werden können, die festgestellten Verstöße zu beenden, ihre Auswirkungen zu mildern oder ihre Ursachen abzustellen.
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Artikel 55 Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken
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Artikel 56 Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern
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Artikel 56
Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern
Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Empfehlungen unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern Abkommen über die Mittel zur Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch folgende Wertpapierfirmen auszuhandeln:
a)
Wertpapierfirmen, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben,
b)
Wertpapierfirmen in Drittländern, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in der Union haben.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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