+Artikel 9 1

Artikel 9 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle Kreditdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Erbringung von Diensten — auch im Rahmen von Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie — zugelassen sind, zumindest ein Verzeichnis oder, sofern das als sinnvoller erachtet wird, ein nationales Register erstellen und führen.

Die EBA arbeitet Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aus, in denen bewährte Verfahren für die Erstellung und Führung solcher Verzeichnisse oder Register sowie die darin enthaltenen Arten von Informationen festgelegt werden, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union und Transparenz für Kreditkäufer und Kreditnehmer zu sorgen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung