+5. Mit diesen Leitlinien erfüllt die EBA das ihr in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …
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5. Mit diesen Leitlinien erfüllt die EBA das ihr in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …
Mit diesen Leitlinien erfüllt die EBA das ihr in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erteilte Mandat, an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien zur Erstellung und Führung nationaler Verzeichnisse oder Register der zugelassenen Kreditdienstleister auszuarbeiten. Sie konkretisieren den Inhalt, die Anforderungen an die Zugänglichkeit und die Fristen für die Aktualisierung der nationalen Verzeichnisse oder Register der zugelassenen Kreditdienstleister, um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union zu gewährleisten und die Transparenz für Kreditkäufer und Kreditnehmer zu verbessern. Für die Zwecke dieser Leitlinien wird eine kombinierte Vorlage für a) Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf das Verzeichnis oder das Register und b) Mitteilungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 bereitgestellt, da einige Elemente der Verzeichnisse oder Register von der Übermittlung aller darin aufgeführter Informationen abhängen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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