(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, wenn sie über Nachweise verfügen, dass ein Kreditdienstleister gegen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie oder den nationalen Vorschriften für den Kredit oder den Kreditvertrag verstößt, diese Nachweise den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln und sie auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie der Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.