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+Artikel 21 1 |
Artikel 21 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister und, falls vorhanden, Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß Artikel 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden, kontinuierlich die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie einhalten und von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zur Kontrolle dieser Einhaltung angemessen beaufsichtigt werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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