+Artikel 21 Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden
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Artikel 21 Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 21 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister und, falls vorhanden, Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß Artikel 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden, kontinuierlich die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie einhalten und von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zur Kontrolle dieser Einhaltung angemessen beaufsichtigt werden.

Artikel 21 2

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat, eines Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters, stellt sicher, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörden dafür zuständig sind, die Erfüllung der in Artikel 10 und den in den Artikeln 17 bis 20 festgelegten Pflichten durch den Kreditkäufer oder, falls vorhanden, durch dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreter zu beaufsichtigen.

Artikel 21 3

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Wahrnehmung der in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben und Pflichten zuständig sind.

Artikel 21 4

(4)   Benennt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine von ihnen als einzige Anlaufstelle für den gesamten erforderlichen Austausch und alle notwendigen Interaktionen mit den zuständigen Behörden der Herkunfts- oder der Aufnahmemitgliedstaaten.

Artikel 21 5

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, die es den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels benannten Behörden ermöglichen, von Kreditkäufern oder deren gemäß Artikel 19 benannten Vertretern, von Kreditdienstleistern, von Kreditdienstleistungserbringern, an die ein Kreditdienstleister gemäß Artikel 12 Kreditdienstleistungen auslagert, von Kreditnehmern und von allen anderen Personen oder öffentlichen Stellen die Informationen zu erhalten, die sie benötigen, um

a)

zu beurteilen, ob die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen kontinuierlich eingehalten werden;

b)

etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen;

c)

gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 23 verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen und Abhilfemaßnahmen verlangen zu können.

Artikel 21 6

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 3 benannten zuständigen Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen, die operativen Kapazitäten und die Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten erforderlich sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung