+Artikel 21 2

Artikel 21 2

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat, eines Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters, stellt sicher, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörden dafür zuständig sind, die Erfüllung der in Artikel 10 und den in den Artikeln 17 bis 20 festgelegten Pflichten durch den Kreditkäufer oder, falls vorhanden, durch dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreter zu beaufsichtigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung