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Artikel 24 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden kein Entgelt verlangen und die Beschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen dokumentieren. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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