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+Artikel 26 3 |
Artikel 26 3(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden, die in Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten vertrauliche Angaben erhalten, diese lediglich im Rahmen ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie nutzen. Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden unterliegt dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24). 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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