+Artikel 4 5
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Artikel 4 5
(5) Die Abwicklungsbehörde der CCP nimmt als Vorsitz des Abwicklungskollegiums folgende Aufgaben wahr:
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a)
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schriftliche Festlegung der Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums;
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b)
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Koordinierung sämtlicher Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums;
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c)
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Einberufung und Leitung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums;
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d)
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umfassende Vorabinformation aller Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Anberaumung der Sitzungen, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen;
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e)
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Entscheidung, ob und — wenn ja — welche Drittlandsbehörden gemäß Absatz 4 zu bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden sollen;
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f)
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Ermöglichung, Förderung und Koordinierung des rechtzeitigen Austauschs aller relevanten Informationen zwischen den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums; und
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g)
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rechtzeitige Unterrichtung aller Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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