+Artikel 4 5

Artikel 4 5

(5)   Die Abwicklungsbehörde der CCP nimmt als Vorsitz des Abwicklungskollegiums folgende Aufgaben wahr:

a)

schriftliche Festlegung der Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums;

b)

Koordinierung sämtlicher Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums;

c)

Einberufung und Leitung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums;

d)

umfassende Vorabinformation aller Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Anberaumung der Sitzungen, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen;

e)

Entscheidung, ob und — wenn ja — welche Drittlandsbehörden gemäß Absatz 4 zu bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden sollen;

f)

Ermöglichung, Förderung und Koordinierung des rechtzeitigen Austauschs aller relevanten Informationen zwischen den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums; und

g)

rechtzeitige Unterrichtung aller Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung