+Artikel 9 11
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Artikel 9 11
(11) Für die Sanierungspläne gelten folgende Bestimmungen:
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a)
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Es darf nicht vom Zugang zu oder Erhalt einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, einer etwaigen Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder einer Liquiditätshilfe der Zentralbank ausgegangen werden, die auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze gewährt wird;
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b)
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die Interessen aller Beteiligten, die von dem Plan betroffen sein dürften, einschließlich der Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — ihrer direkten und indirekten Kunden, sind zu berücksichtigen; und
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c)
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es ist sicherzustellen, dass die Clearingmitglieder gegenüber der CCP nicht unbegrenzte Risikopositionen aufweisen und dass potenzielle Verluste und Liquiditätsdefizite der Interessenträger transparent, messbar, handhabbar und kontrollierbar sind.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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