+Artikel 9 14

Artikel 9 14

(14)   Nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis setzt eine CCP einen zusätzlichen Betrag ihrer vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel ein, bevor sie die in Abschnitt A Nummer 15 des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Regelungen und Maßnahmen in Anspruch nimmt. Dieser Betrag darf nicht weniger als 10 % und nicht mehr als 25 % der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen betragen.

Um dieser Anforderung nachzukommen, können die CCPs den Eigenkapitalbetrag verwenden, den sie zusätzlich zu ihren Mindesteigenkapitalanforderungen halten, um die Meldeschwelle gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen delegierten Rechtsakt einzuhalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung