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+Artikel 10 7 |
Artikel 10 7(7) Stimmt die zuständige Behörde den Empfehlungen der Abwicklungsbehörde zu oder gelangt sie in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium gemäß Artikel 11 zu der Auffassung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten enthält oder dass wesentliche Hindernisse für seine Durchführung bestehen, so setzt sie die CCP davon in Kenntnis und gibt ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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