(10) Können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch bestimmte Änderungen an dem Plan nicht angemessen behoben werden, so fordert die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium nach dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren die CCP auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die an ihrer Geschäftstätigkeit vorgenommen werden sollen, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die Durchführung des Sanierungsplans zu beheben.
Versäumt es die CCP, innerhalb des von der zuständigen Behörde vorgegebenen Zeitrahmens solche Änderungen aufzuzeigen, oder gelangt die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium nach den in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren zu der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die Durchführung des Sanierungsplans durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen behoben würden, so fordert die zuständige Behörde die CCP auf, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten angemessenen Frist bestimmte Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Ziele zu ergreifen, wobei die Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit der CCP und ihre Fähigkeit, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 künftig einzuhalten, zu berücksichtigen sind:
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a)
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Verringerung des Risikoprofils der CCP;
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b)
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Stärkung der Fähigkeit der CCP, rechtzeitig rekapitalisiert zu werden, um ihre Eigenkapitalanforderungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen;
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c)
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Überprüfung der Strategie und des Organisationsaufbaus der CCP;
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d)
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Änderungen am Wasserfallprinzip, den Sanierungsmaßnahmen und sonstigen Verlustzuweisungsvereinbarungen, um die Abwicklungsfähigkeit und die Widerstandsfähigkeit kritischer Funktionen zu verbessern;
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e)
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Änderungen an der Unternehmensverfassung der CCP.
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