+Artikel 11 1

Artikel 11 1

(1)   Das Aufsichtskollegium prüft den Sanierungsplan; ist ein Mitglied des Kollegiums der Auffassung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten enthält oder dass ein wesentliches Hindernis für seine Durchführung besteht, so richtet dieses Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Sanierungsplans durch die zuständige Behörde diesbezügliche Empfehlungen an die zuständige Behörde der CCP.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung