(4) Ist das Kollegium nach Ablauf von vier Monaten, nachdem der Sanierungsplan übermittelt wurde, in den in Absatz 2 genannten Punkten zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, so entscheidet die zuständige Behörde der CCP allein.
Bei der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung berücksichtigt die zuständige Behörde der CCP die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Kollegiums. Die zuständige Behörde der CCP teilt diese Entscheidung der CCP und den anderen Mitgliedern des Kollegiums schriftlich mit.