+Artikel 12 3
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Artikel 12 3
(3) Der Abwicklungsplan trägt zumindest Folgendem Rechnung:
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a)
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dem Ausfall der CCP, auch in Situationen allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse, der auf eine der folgenden Ursachen oder eine Kombination daraus zurückzuführen ist:
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ii)
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Nichtausfallereignisse;
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b)
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den Auswirkungen, die die Durchführung des Abwicklungsplans auf Folgendes hätte:
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i)
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Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — deren Kunden und indirekte Kunden, einschließlich derer, die als andere systemrelevante Institute benannt wurden, und derer, die wahrscheinlich Sanierungs- oder Abwicklungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen werden,
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ii)
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etwaige verbundene FMI,
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iii)
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von der CCP bediente Finanzmärkte, einschließlich Handelsplätzen, und
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iv)
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das Finanzsystem eines Mitgliedstaats oder der Union als Ganzes und — soweit möglich — der Drittländer, in denen sie Dienstleistungen erbringt;
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c)
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der Art und Weise und den Bedingungen, unter denen eine CCP die Nutzung von Zentralbankfazilitäten auf der Grundlage standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze beantragen könnte, und der Ermittlung der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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