(6) Nach Konsultation der zuständigen Behörde und in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren überprüft die Abwicklungsbehörde einer CCP die Abwicklungspläne und aktualisiert sie, sofern angebracht, mindestens einmal jährlich sowie nach jeder Veränderung der Rechts- oder Organisationsstruktur der CCP, ihrer Geschäftstätigkeit oder Finanzlage oder jeder sonstigen Veränderung, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirkt.
Die CCP und die zuständige Behörde unterrichten die Abwicklungsbehörde umgehend über jede Veränderung dieser Art.