+Artikel 13 3

Artikel 13 3

(3)   Eine CCP tauscht mit ihren zuständigen Behörden rechtzeitig Informationen aus, um die Bewertung der Risikoprofile der CCP und die Verflechtung mit anderen FMI, anderen Finanzinstituten und dem Finanzsystem im Allgemeinen gemäß Artikel 9 und 10 dieser Verordnung zu erleichtern. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Aufsichtskollegium Informationen, die sie für bedeutsam erachten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung