+Artikel 16 7

Artikel 16 7

(7)   Für die Zwecke des Absatzes 4 kann die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der zuständigen Behörde und unter Einräumung eines angemessenen Zeitrahmens für die Durchführung

a)

von der CCP verlangen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten Dienstleistungsvereinbarungen über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen oder solche Vereinbarungen zu überarbeiten;

b)

von der CCP verlangen, ihre maximalen individuellen und aggregierten ungedeckten Risikopositionen zu begrenzen;

c)

von der CCP Änderungen im Hinblick darauf verlangen, wie sie Einschusszahlungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einzieht und hält;

d)

von der CCP Änderungen an Zusammensetzung und Anzahl ihrer Ausfallfonds nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verlangen;

e)

die CCP besonderen oder regelmäßigen zusätzlichen Informationspflichten unterwerfen;

f)

von der CCP die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte verlangen;

g)

von der CCP die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten verlangen;

h)

von der CCP Änderungen an ihrem Sanierungsplan, ihren Betriebsvorschriften und anderen vertraglichen Vereinbarungen verlangen;

i)

die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Erbringung neuer oder bestehender Dienstleistungen einschränken oder unterbinden;

j)

Änderungen an den rechtlichen oder operativen Strukturen der CCP oder eines direkt oder indirekt ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe verlangen, um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

k)

von der CCP die operative und finanzielle Trennung ihrer verschiedenen Clearingdienste verlangen, um bestimmte Kategorien von Vermögenswerten von anderen Kategorien zu isolieren, und gegebenenfalls Nettingsätze, die verschiedene Kategorien von Vermögenswerten umfassen, einschränken;

l)

von der CCP die Errichtung eines Mutterunternehmens in der Union verlangen;

m)

von der CCP verlangen, herabschreibungs- und umwandlungsfähige Verbindlichkeiten auszugeben oder andere Finanzmittel zurückzustellen, um die Fähigkeit zur Verlustabsorption, Rekapitalisierung und Wiederauffüllung vorfinanzierter Mittel zu erhöhen;

n)

von der CCP verlangen, andere Schritte einzuleiten, damit Kapital, andere Verbindlichkeiten und Verträge Verluste absorbieren, die CCP rekapitalisieren oder vorfinanzierte Mittel wiederauffüllen können. Zu den in Erwägung gezogenen Maßnahmen kann insbesondere der Versuch gehören, von der CCP ausgegebene Verbindlichkeiten neu auszuhandeln oder Vertragsbedingungen zu ändern, um dadurch sicherzustellen, dass jede Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Herabschreibung, Umwandlung oder Umstrukturierung dieser Verbindlichkeit, dieses Instruments oder dieses Vertrags nach dem Recht des Landes, dem diese Verbindlichkeit oder dieses Instrument unterliegt, ausgeführt wird;

o)

sich in Fällen, in denen die CCP ein Tochterunternehmen ist, mit den einschlägigen Behörden abstimmen, um vom Mutterunternehmen zur Kontrolle der CCP die Errichtung einer separaten Holdinggesellschaft zu verlangen, sofern eine solche Maßnahme erforderlich ist, um die Abwicklung der CCP zu erleichtern und die nachteiligen Auswirkungen, die die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf andere Unternehmen der Gruppe haben könnte, zu verhindern;

p)

Interoperabilitätsverbindungen der CCP beschränken oder verbieten, wenn eine solche Beschränkung oder ein solches Verbot notwendig ist, um nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung von Abwicklungszielen zu verhindern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung