+Artikel 17 1

Artikel 17 1

(1)   Das Abwicklungskollegium muss zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen bei

a)

der Feststellung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 1;

b)

gegebenenfalls der Bewertung der von der CCP gemäß Artikel 16 Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen;

c)

den gemäß Artikel 16 Absatz 4 verlangten alternativen Maßnahmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung