+Artikel 19 1

Artikel 19 1

(1)   In Fällen, in denen sich die Finanzlage einer CCP bedeutend verschlechtert oder die CCP gegen die für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen, darunter ihre Betriebsvorschriften, verstößt, und in denen andere, nach Artikel 18 getroffene Maßnahmen nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, können die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans der CCP verlangen.

Verlangt die zuständige Behörde die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans der CCP, so teilt sie dies der ESMA, der Abwicklungsbehörde und dem Aufsichtskollegium mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung