+Artikel 22 4

Artikel 22 4

(4)   Finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gilt für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstaben e nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, sofern sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Es handelt sich um eine staatliche Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von einer Zentralbank zu deren Bedingungen bereitgestellt werden, oder eine staatliche Garantie für neu ausgegebene Verbindlichkeiten;

b)

die unter Ziffer i des vorliegenden Absatzes genannten staatlichen Garantien sind erforderlich, um bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats Abhilfe zu schaffen und die Finanzstabilität zu wahren; und

c)

die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten staatlichen Garantien werden nur solventen CCPs gewährt, müssen im Rahmen der Beihilfevorschriften der Union genehmigt werden, sind vorbeugender und vorübergehender Art, sind zur Abmilderung der Folgen der unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten schweren Störung als verhältnismäßig zu betrachten und dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die der CCP entstanden sind oder in Zukunft voraussichtlich entstehen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung