(2) Abwicklungsbehörden können eine von den in Absatz 1 Buchstabe d bzw. e des vorliegenden Artikels genannten Grundsätzen abweichende Abwicklungsmaßnahme ergreifen, wenn sie im öffentlichen Interesse zur Erreichung der Abwicklungsziele gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum betreffenden Risiko steht. Führt diese Abweichung jedoch dazu, dass einem Anteilseigner, einem Clearingmitglied oder einem anderen Gläubiger größere Verluste entstehen, als ihm unter den in Artikel 60 genannten Umständen entstanden wäre, so gilt der Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags gemäß Artikel 62.