+Artikel 25 4

Artikel 25 4

(4)   Eine endgültige Bewertung ist durch folgende im Besitz der CCP befindliche Informationen zu ergänzen:

a)

eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage der CCP, einschließlich der verbleibenden verfügbaren vorfinanzierten Mittel und noch offenen finanziellen Zusagen;

b)

die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Aufzeichnungen über geclearte Kontrakte; und

c)

alle etwaigen Angaben zum Markt- und Buchwert ihrer Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Positionen, einschließlich relevanter Forderungen und ausstehender Verpflichtungen gegenüber der CCP.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung