+Artikel 27 1

Artikel 27 1

(1)   Die Abwicklungsbehörden treffen Abwicklungsmaßnahmen nach Artikel 21, indem sie die folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in beliebiger Kombination anwenden:

a)

die Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung;

b)

das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung;

c)

das Instrument der Unternehmensveräußerung;

d)

das Instrument der Brücken-CCP.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung