(5) Sieht die Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 des vorliegenden Artikels teilweise oder vollständig von der Durchsetzung bestehender und ausstehender Verpflichtungen ab, so kann die Abwicklungsbehörde die verbleibenden Verpflichtungen innerhalb von achtzehn Monaten, seitdem die CCP gemäß Artikel 22 als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen wird, unter der Voraussetzung durchsetzen, dass die Gründe für das Absehen von der Durchsetzung dieser Verpflichtungen nicht mehr vorliegen. Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das Clearingmitglied und die andere Partei drei bis sechs Monate vor der Durchsetzung der verbleibenden Verpflichtung. Die Erlöse aus den durchgesetzten verbleibenden Verpflichtungen werden zur Einziehung der eingesetzten öffentlichen Mittel verwendet.
Die Abwicklungsbehörde stellt nach Konsultation der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden der betroffenen Clearingmitglieder und aller anderen Parteien, die durch bestehende und ausstehende Verpflichtungen gebunden sind, fest, ob die Gründe für das Absehen von der Durchsetzung der bestehenden und ausstehenden Verpflichtungen nicht mehr bestehen und ob verbleibende Verpflichtungen durchgesetzt werden sollen. Weicht die Abwicklungsbehörde von den Stellungnahmen der konsultierten Behörden ab, so begründet sie dies hinreichend in schriftlicher Form.
Die Anforderung, den verbleibenden Verpflichtungen unter den in diesem Absatz genannten Umständen nachzukommen, wird in die Vorschriften und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen der CCP aufgenommen.