(1) Die Abwicklungsbehörde kann einige oder alle folgenden Kontrakte der in Abwicklung befindlichen CCP beendigen:
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a)
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die Kontrakte mit dem ausgefallenen Clearingmitglied;
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b)
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die Kontrakte des betroffenen Clearingdienstes oder der betroffenen Kategorie von Vermögenswerten;
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c)
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die sonstigen Kontrakte der in Abwicklung befindlichen CCP.
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Die Abwicklungsbehörde kann nur diejenigen in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Kontrakte beendigen, bei denen die Übertragung der Vermögenswerte und Positionen aus diesen Kontrakten im Sinne von Artikel 48 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfolgt ist.
Bei der Ausübung der Befugnis nach Unterabsatz 1 beendigt die Abwicklungsbehörde die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kontrakte auf vergleichbare Weise, ohne dabei zwischen den Gegenparteien dieser Kontrakte zu unterscheiden, mit Ausnahme jener vertraglichen Verpflichtungen, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgesetzt werden können.