+Artikel 29 1

Artikel 29 1

(1)   Die Abwicklungsbehörde kann einige oder alle folgenden Kontrakte der in Abwicklung befindlichen CCP beendigen:

a)

die Kontrakte mit dem ausgefallenen Clearingmitglied;

b)

die Kontrakte des betroffenen Clearingdienstes oder der betroffenen Kategorie von Vermögenswerten;

c)

die sonstigen Kontrakte der in Abwicklung befindlichen CCP.

Die Abwicklungsbehörde kann nur diejenigen in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Kontrakte beendigen, bei denen die Übertragung der Vermögenswerte und Positionen aus diesen Kontrakten im Sinne von Artikel 48 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfolgt ist.

Bei der Ausübung der Befugnis nach Unterabsatz 1 beendigt die Abwicklungsbehörde die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kontrakte auf vergleichbare Weise, ohne dabei zwischen den Gegenparteien dieser Kontrakte zu unterscheiden, mit Ausnahme jener vertraglichen Verpflichtungen, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgesetzt werden können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung