+Artikel 29 6

Artikel 29 6

(6)   Wenn die Abwicklungsbehörde einen oder mehrere Kontrakte der in Absatz 1 genannten Arten beendigt hat, kann sie der CCP das Clearing jeglicher neuen Kontrakte der gleichen Art wie der beendigte Kontrakt untersagen.

Die Abwicklungsbehörde kann der CCP nur dann gestatten, das Clearing dieser Arten von Kontrakten wieder aufzunehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die CCP erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; und

b)

die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung mittels der in Artikel 72 Absatz 3 genannten Kanäle.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung