+Artikel 30 1

Artikel 30 1

(1)   Die Abwicklungsbehörde kann den Betrag der Zahlungsverpflichtungen der CCP gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern herabsetzen, wenn diese Verpflichtungen aus Gewinnen resultieren, die gemäß den Verfahren der CCP für die Leistung von Nachschusszahlungen oder einer Zahlung mit derselben wirtschaftlichen Wirkung fällig sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung