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+Artikel 30 5 |
Artikel 30 5(5) Setzt eine Abwicklungsbehörde den Wert der auszuzahlenden Gewinne nur teilweise herab, so wird der verbleibende ausstehende auszuzahlende Betrag den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern weiterhin geschuldet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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