+Artikel 33 4
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Artikel 33 4
(4) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung nicht auf folgende Verbindlichkeiten an:
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a)
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Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind;
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b)
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Verbindlichkeiten gegenüber Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Leistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb der CCP von kritischer Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;
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c)
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Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Insolvenzrecht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt;
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d)
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Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, oder gegenüber Teilnehmern, soweit sie aus deren Teilnahme an solchen Systemen resultieren, gegenüber anderen CCPs und gegenüber Zentralbanken;
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e)
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Ersteinschusszahlungen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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