(1) Der Reorganisationsplan gemäß Artikel 36 enthält Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit der CCP oder einzelner Geschäftsbereiche innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens wiederherstellen sollen. Diese Maßnahmen stützen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen, unter denen die CCP tätig sein wird.
Der Reorganisationsplan trägt dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und spiegelt Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall wider, einschließlich einer Kombination aus Ereignissen, anhand deren die größten Anfälligkeiten der CCP ausgemacht werden können. Die Annahmen werden mit geeigneten sektorweiten Referenzwerten verglichen.