+Artikel 41 1

Artikel 41 1

(1)   Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung auf eine CCP angewandt, so gibt die Abwicklungsbehörde die Verfügbarkeit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel, die zu übertragen sind, bekannt oder leitet die erforderlichen Schritte für deren Vermarktung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen, -verpflichtungen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung