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+Artikel 41 1 |
Artikel 41 1(1) Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung auf eine CCP angewandt, so gibt die Abwicklungsbehörde die Verfügbarkeit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel, die zu übertragen sind, bekannt oder leitet die erforderlichen Schritte für deren Vermarktung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen, -verpflichtungen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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