+Artikel 43 1

Artikel 43 1

(1)   Die Brücken-CCP muss sämtliche nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die Brücken-CCP holt für sämtliche nachstehenden Elemente die Genehmigung der Abwicklungsbehörde ein:

i)

die Satzung der Brücken-CCP;

ii)

die Mitglieder des Leitungsorgans der Brücken-CCP, sofern diese Mitglieder nicht unmittelbar von der Abwicklungsbehörde benannt werden;

iii)

Aufgaben und Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans der Brücken-CCP, sofern diese nicht von der Abwicklungsbehörde festgelegt werden; und

iv)

Strategie und Risikoprofil der Brücken-CCP; und

b)

die Brücken-CCP übernimmt die Zulassungen der in Abwicklung befindlichen CCP, um die mit der Übertragung nach Artikel 42 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verbundenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erbringen bzw. fortzuführen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b kann die Brücken-CCP, falls dies zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, zugelassen werden, ohne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für einen kurzen Zeitraum zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Betriebs zu genügen. Hierzu unterbreitet die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag auf Zulassung. Beschließt die zuständige Behörde, eine solche Zulassung zu erteilen, so gibt sie den Zeitraum der Freistellung der Brücken-CCP von der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate. Während dieses Zeitraums gilt die Brücken-CCP für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 jener Verordnung.

Ungeachtet des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums darf die Freistellung im Falle von Aufsichtsanforderungen gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gelten. Sie darf um einen oder zwei weitere Zeiträume von bis zu drei Monaten verlängert werden, falls dies zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung