+Artikel 46 Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung
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Artikel 46 Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 46 1

(1)   Finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln kann zur Rekapitalisierung einer CCP im Austausch gegen Eigentumstitel gewährt werden.

Artikel 46 2

(2)   CCPs, auf die das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, werden wirtschaftlich und professionell verwaltet.

Artikel 46 3

(3)   Die Eigentumstitel nach Absatz 1 werden an einen privaten Käufer veräußert, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung