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Artikel 46 3(3) Die Eigentumstitel nach Absatz 1 werden an einen privaten Käufer veräußert, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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