+Artikel 47 Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme
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Artikel 47 Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 47 1
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(1) Eine CCP kann vorübergehend staatlich übernommen werden, indem ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge für Eigentumstitel erteilt, in denen der Begünstigte
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a)
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ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder
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b)
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ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet.
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Artikel 47 2
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(2) CCPs, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt wird, werden wirtschaftlich und professionell verwaltet und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die Abwicklungskosten zurückzuerlangen, an einen privaten Käufer veräußert, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben. Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Veräußerung der CCP werden die Finanzlage und die einschlägigen Marktbedingungen berücksichtigt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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