+Artikel 47 1

Artikel 47 1

(1)   Eine CCP kann vorübergehend staatlich übernommen werden, indem ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge für Eigentumstitel erteilt, in denen der Begünstigte

a)

ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder

b)

ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung