+Artikel 51 1

Artikel 51 1

(1)   Die Abwicklungsbehörde kann von einer in Abwicklung befindlichen CCP, einem derselben Gruppe wie die CCP angehörenden Unternehmen oder von Clearingmitgliedern der CCP die Bereitstellung von Diensten oder Einrichtungen verlangen, die ein Käufer oder eine Brücken-CCP für den effizienten Betrieb des auf ihn bzw. sie übertragenen Geschäfts benötigt.

Unterabsatz 1 gilt unabhängig davon, ob ein derselben Gruppe wie die CCP angehörendes Unternehmen oder eines der Clearingmitglieder der CCP in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten ist oder sich selbst in Abwicklung befindet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung