(4) Wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats die in Artikel 28 bis 32 genannten Abwicklungsinstrumenten anwendet macht und die Verträge, Verbindlichkeiten, Eigentumstitel oder Schuldtitel der in Abwicklung befindlichen CCP Instrumente, Verträge oder Verbindlichkeiten umfassen, die unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats fallen, oder Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern und Verträge in Bezug auf Clearingmitglieder und gegebenenfalls deren Kunden umfassen, die in diesem anderen Mitgliedstaat belegen sind, stellen die einschlägigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats sicher, dass jede aus den genannten Abwicklungsinstrumenten erwachsende Maßnahme wirksam wird.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die von diesen Abwicklungsinstrumenten betroffenen Anteilseigner, Gläubiger und Clearingmitglieder sowie gegebenenfalls deren Kunden dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung oder Umstrukturierung gegebenenfalls nur nach dem Recht des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde anzufechten.