+Artikel 52 5

Artikel 52 5

(5)   Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde werden folgende Rechte und Schutzbestimmungen festgelegt:

a)

das Recht von Anteilseignern, Gläubigern und Dritten, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nach Artikel 74 anzufechten;

b)

das Recht betroffener Gläubiger, die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehene Herabsetzung des Nennwerts oder des Restbetrags eines Instruments, einer Verbindlichkeit oder eines Vertrags bzw. deren Umwandlung oder Umstrukturierung nach Artikel 74 anzufechten; und

c)

die in Kapitel V genannten Schutzbestimmungen für partielle Übertragungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung