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+Artikel 53 3 |
Artikel 53 3(3) Wird die in Absatz 1 genannte Abwicklungsmaßnahme nicht wirksam, so ist diese Maßnahme in Bezug auf die betreffenden Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten null und nichtig. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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