+Artikel 54 2
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Artikel 54 2
(2) Eine Krisenpräventions- oder Abwicklungsmaßnahme nach Absatz 1 darf nicht dazu verwendet werden,
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a)
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Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag von einem Unternehmen der Gruppe, der die CCP angehört, eingegangen wurde und Cross-Default-Klauseln oder -Verpflichtungen enthält, die von einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden;
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b)
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im Zusammenhang mit einem Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, in den Besitz von Eigentum der betreffenden CCP oder eines Unternehmens der Gruppe zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen; oder
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c)
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im Zusammenhang mit einem Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, etwaige vertragliche Rechte der betreffenden CCP oder eines Unternehmens der Gruppe zu beeinträchtigen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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