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+Artikel 56 1 |
Artikel 56 1(1) Die Abwicklungsbehörde kann abgesicherte Gläubiger einer in Abwicklung befindlichen CCP ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 72 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktags daran hindern, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte der in Abwicklung befindlichen CCP Sicherungsrechte durchzusetzen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktags der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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