+Artikel 57 1

Artikel 57 1

(1)   Die Abwicklungsbehörde kann die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einer in Abwicklung befindlichen CCP ab der öffentlichen Bekanntgabe der Kündigung gemäß Artikel 72 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktags aussetzen, sofern die Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktags der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung